Ein wichtiger Hinweis zur Verjährungsfrist !!!
Verjährt sind die Schmerzensgeldansprüche und die
Schadensersatzansprüche, wenn die verletzte Person im Jahre 2003 oder
früher
von den maßgeblichen Umständen und von der Verantwortlichkeit der
Operateure Kenntnis hatte. Die Gerichte gehen überwiegend davon aus, dass
vor dem Bericht in der Zeitschrift der Spiegel im Januar 2003 eine solche Kenntnis
nicht bestand und das die Ansprüche demzufolge nicht vor dem Ende des
Jahres 2006 verjährt sind. Für sämtliche Fälle, in denen
bereits Verfahren angelaufen sind, sind demnach die Fristen gewahrt.
Später verjähren die Ansprüche, wenn die maßgebliche Kenntnis
von der Schädigung und von der Verantwortlichen Person des Schädigers
erst im Jahre 2004 erlangt wurde (Verjährung dann am 31.12.2007).
Möglicherweise führt auch eine definitive strafrechtliche Verurteilung der Verantwortlichen - falls es dazu kommt - zu einem neuen Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist (was allerdings strittig ist).